• Autor: Thomas Fritz
  • Thema: Neues
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Wichtige Information zum GEG

Alle Heizungsanlagen, insbesondere Öl- und Gasheizungen, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktobers 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden (§ 71 Abs. 12), müssen keinerlei weitere Auflagen erfüllen – weder jetzt noch in Zukunft.